Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
§1 Allgemeines 1.1. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB). 1.2. Wir verkaufen Waren oder erbringen Dienstleistungen bei Unternehmern ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AVB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; die jeweils aktuelle Fassung der AVB ist unter www.americom.de abrufbar. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§2 Angebot – Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung (1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. (2) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. (3) Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von uns, spätestens mit der Lieferung zustande. Einwände gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach deren Zugang schriftlich erhoben werden. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, wird der Inhalt der Auftragsbestätigung vertragsbindend. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. (4) An Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§3 Preise – Zahlungsbedingungen (1) Es haben nur die von uns schriftlich bestätigten Preise Gültigkeit. Diese verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung, Fracht, Versicherung usw. (2) Wir behalten uns vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Erhöhungen der Lohnkosten oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto. (4) Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von uns auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich Voraussetzung und Folgen des Zahlungsverzugs. (5) Andere Zahlungsmittel als Überweisung wie z. B. Barzahlung, per Scheck oder per Nachnahme erfordern eine gesonderte Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei uns maßgebend. (6) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (7) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers infrage stellen, oder tritt eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs wegen Vermögensverfalls des Bestellers ein, oder kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§4 Produktanpassungen Wir behalten uns Konstruktions-, Form- und technische Verbesserungen in Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik bis zur Lieferung vor, soweit diese Änderungen für den Besteller zumutbar sind und die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Über wesentliche Änderungen werden wir den Besteller unterrichten.
§5 Lieferzeit, Lieferverzug (1) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und die Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (2) Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik oder von uns nicht verschuldeten Verzögerungen um die Dauer der Behinderung. (3) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. (4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Insbesondere können wir, unbeschadet weitergehender Rechte, für jeden Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des Preises der verzögerten Lieferung berechnen. Weiterhin können wir bei Abrufaufträgen nach Ablauf von 12 Monaten ab Auftragsbestätigung eine einmonatige Nachfrist zur Annahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware oder Leistung in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene Lagergebühren bzw. Vorhaltegebühren berechnen. (5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Im Fall einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. (7) Soweit nach diesen Bestimmungen ein Lieferverzug von uns zu vertreten ist, beschränkt sich unsere Haftung für jede vollendete Woche Verzug auf eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, die wegen Verzuges nicht benutzbar ist. (8) Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
§6 Lieferung, Gefahrenübergang – Verpackungskosten (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk/Lager“ vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware auf dessen Gefahr an einen anderen Bestimmungsort versandt. In diesem Fall trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Versandart und –weg werden von uns nach billigem Ermessen vorgenommen. (2) Transport- und alle sonstigen Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. (3) Klein- und Stanzteile können als Schüttgut geliefert werden. Einzelstück- oder Sonderverpackung erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung. (4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. (5) Bei Auslandslieferungen zahlt der Besteller alle anfallenden Kosten des Transportes ab Werk. Das heißt, nach Übergabe des Gutes an den Transporteur haben wir den Kaufvertrag erfüllt - alle weiteren Lasten und Gefahren (Zoll, Fracht, Verlust, Schäden) gehen auf den Käufer über (EXW-Klausel 2010 der International Commercial Terms – Incoterms).
§7 Mängelrechte und Haftung (1) Unsere Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache gelten die Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die in unseren Katalogen und Preislisten unter Zugrundelegung der jeweiligen Norm (z.B. DIN, ISO) aufgeführt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale als die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Besteller. Übliche Abweichungen bei Lieferung aus verschiedenen Herstellungsserien gelten nicht als Mangel. Gleiches gilt bei allgemein zumutbaren Abweichungen der Lieferung von Mustern und Proben. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in Angeboten, Verträgen, Anlagen, Werbebroschüren und Dokumentationen etc. kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit der Produkte und stellen keine Garantien dar, es sei denn, sie sind als solche bezeichnet. (2) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Besteller die fristgerechte Rüge, gilt die Lieferung als genehmigt. (3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Nacherfüllung kann von uns abgelehnt werden, wenn sie nur mit unzumutbar oder unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - nach seiner Wahl zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder der vereinbarten Liefermenge, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeignetem Einsatz, unsachgerechter Verwendung, fehlerhafter Montage, Missachtung von Wartungs- und Betriebsanweisungen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Eine Abweichung der Liefermenge von bis zu 5% gilt als unerheblich. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. (6) In jedem Fall dürfen wir die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) davon abhängig machen, ob ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist. (7) Der Besteller wird uns bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und umfassend informieren und konsultieren. Er hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben. (8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§8 Gewerbliche Schutzrechte; Rechtsmängel (1) Für Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Verkauf unserer Produkte haften wir sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung der Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt der Lieferung durch uns dort veröffentlicht sind, gegenüber dem Besteller wie folgt: a) wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, haben wir das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. b) Die vorstehend genannte Verpflichtungen bestehen für uns nur dann, wenn der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. (2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
§9 Gesamthaftung (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 5, 7 und 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. (2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§10 Sonderanfertigungen; Kosten für Werkzeuge (1) Bei Lieferung von Sonderanfertigungen berechnen wir anteilige und einmalige Kosten für die Herstellung entsprechender Werkzeuge. (2) Die Werkzeuge bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns an den Werkzeugen sämtliche Urheberrechte und Leistungsschutzrechte uneingeschränkt vor. (3) Weist eine Sonderanfertigung einen Mangel im Sinne des § 7 Abs. 1 auf, so hat der Besteller zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werkzeug herstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - nach seiner Wahl zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt. Im Übrigen gelten bezüglich Mängel und unserer Haftung die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 sinngemäß.
§11 Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) mit dem Besteller vor. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur (anteiligen) Freigabe der Sicherheit verpflichtet. (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (3) Der Besteller darf vor der Kaufpreiszahlung die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unser Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwächst, und zwar unabhängig davon, ob die Lieferungsgegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft werden, ab. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies aber der Fall, so können wi
§12 Geheimhaltung und Datenschutz (1) Die Vertragsparteien werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien während der Dauer der Vertragsbeziehung sowie für zwei Jahre nach deren Beendigung vertraulich behandeln, diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden und ohne Zustimmung der Gegenseite weder an Dritte weitergeben noch in anderer Form Dritten zugänglich machen und alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff jeglicher Dritter hierauf auszuschließen und zu vermeiden. (2) Ausgenommen sind von dieser Geheimhaltungspflicht nur solche Informationen und Informationsmaterialen, die zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig, d.h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind, einem Vertragspartner nach Bekanntwerden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem anderen Vertragspartner unterliegt, auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst b
§13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Änderungen
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